Datenschutz:Umgang mit personenbezogenen Daten in Pfarrbrief und Internet
Besonders hinweisen möchte ich auf den Passus zu den besonderen Ereignissen und den Umgang mit Sterbefällen. Danach dürfen diese im Internet nur veröffentlicht werden, wenn der-/diejenige (oder im Falle eines Verstorbenen die Angehörigen) zugestimmt hat.
Um eine einheitliche Anwendung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Bistum Aachen - KDO – vom 21. August 2003 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 01. Oktober 2003, Nr. 160, s. 230ff), zuletzt geändert am 08. Oktober 2010 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 01. November 2010, Nr. 263, s. 288), bei der Verwendung personenbezogener Daten zu gewährleisten, wird für den pfarramtlichen Bereich folgende Regelung getroffen*:
- Die Verwendung personenbezogener Daten hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder sowenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwandt werden.
Sie dürfen nur in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlichen Umfang verwandt werden. Darüber hinaus bestehen dann keine Bedenken gegen die Verwendung, wenn die KDO oder eine andere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
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Bekanntmachung kirchlicher Amtshandlungsdaten (z.B. Taufen, Erstkommunion, Firmung, Trauung, Weihen und Exequien)
Zulässig ist die Veröffentlichung von Name, Vorname und Datum der Amtshandlung in Publikationsorganen der Kirche (z.B. Aushang, Pfarrnachrichten und Kirchenzeitung).
Nicht zulässig ist die Weitergabe dieser Daten an andere Publikationsorgane (z.B. Tageszeitungen) zum Zwecke der Veröffentlichung und an andere gewerbliche Unternehmen (Banken, Versicherungen u.a.)
Eine Veröffentlichung im Internet, z.B. auf den Internetseiten der Kirchengemeinde oder in Online-Ausgaben der kirchengemeindlichen Publikationsorgane, darf nur erfolgen, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat.
Das Bestehen eines Sperrvermerkes steht einer Veröffentlichung in jedem Fall entgegen.
Bekanntmachung besonderer Ereignisse in kirchlichen Publikationsorganen
Besondere Ereignisse (Alters- und Ehejubiläen, Geburten, Sterbefälle, Orden- und Priesterjubiläen) können in kirchlichen Publikationsorganen (z.B. Aushang, Pfarrnachrichten und Kirchenzeitung) mit Name, Vorname und Datum veröffentlicht werden, wenn der Betroffene der Veröffentlichung nicht rechtzeitig schriftlich oder in sonstiger geeigneter Form bei der zuständigen Kirchengemeinde widersprochen hat. Auf das dem Betroffenen zustehende Widerspruchsrecht ist einmal jährlich in den Pfarrnachrichten, im Aushang oder in sonstiger geeigneter Weise hinzuweisen.
Eine Veröffentlichung im Internet z.B. auf den Internetseiten der Kirchengemeinde oder in Online-Ausgaben der kirchengemeindlichen Publikationsorgane, darf nur erfolgen, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat.
Das Bestehen eines Sperrvermerkes steht einer Veröffentlichung in jedem Fall entgegen.
Bekanntgabe von Kirchenaustritten
Kirchenaustritte können nach vorheriger Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles und insbesondere der individuellen Interessen der Betroffenen bekannt gegeben werden, soweit keine pastoralen Gründe entgegenstehen.
Weitergabe von Daten an kirchliche Medien (insbesondere Kirchenzeitung) zum Zwecke der Werbung
Die Weitergabe von Daten an kirchliche Medien (insbesondere Kirchenzeitung) zum Zwecke der Werbung ist unter Beachtung des Datenschutzes aus pastoralen Gründen erlaubt.
Weitergabe von Daten für ausschließlich kommerzielle Werbung
Die Weitergabe von Daten zum Zwecke der ausschließlich kommerziellen Werbung ist nicht erlaubt.